Infektionsschutzbelehrung online

Für alle Mitarbeiter in Lebensmittelbetrieben ist eine Infektionsschutzbelehrung Pflicht. Vor dem ersten Arbeitsantritt ist eine Belehrung gemäß §43 des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen, die zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate alt sein darf. In unserem Online Kurs erhalten Sie diese Hygienebelehrung bequem von zu Hause und innerhalb kürzester Zeit!

Die Online-Infektionsschutzbelehrung im Überblick

Art: Online-Kurs
Ausbildungsdauer: Flexibel, je nach Eigeninitiative, Max. 6 Monate, Sofortiger Beginn und Verlängerung möglich
Gültigkeit: 12 – 24 Monate je nach Branche und internen Vorgaben
Voraussetzungen: Voraussetzung für eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist, dass eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erfolgt ist.
Zertifikat: Zertifikat der OTL-Akademie zur Hygieneschulung nach DIN 10514 + Bestätigungsschreiben nach §43 des Infektionsschutzgesetzes
Qualitätsmerkmale: Hygieneschulung und §43 des Infektionsschutzgesetzes
TÜV geprüfte Akademie nach ISO 9001:2015 & AZAV
Inhalt: E-Learning Plattform bestehend aus: 6 Modulen, 4k Videomaterial, Lernskripten; Lernkontrollsystem und Online-Abschlussprüfung

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Rechtliche Vorgaben – Hygieneschulung nach Infektionsschutzgesetz

Die Hygieneschulung ist die Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz, kurz IFSG. Ziel dieser Hygieneschulung ist, dass Betroffene Symptome erkennen und dementsprechend handeln. Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und ist für alle Mitarbeiter verpflichtend.

Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt:

Laut §43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird nur die erste Belehrung durch das Gesundheitsamt durchgeführt. Die Hygieneschulungen müssen vor dem Arbeitsantritt abgeleistet werden.

Folgebelehrung durch den Arbeitgeber:

Gemäß § 43 Absatz 4 IfSG ist der Arbeitgeber oder Dienstherr (und nicht das Gesundheitsamt) verpflichtet, Beschäftigte, die bereits erstmals durch das Gesundheitsamt belehrt wurden und eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 IfSG ausüben

  • nach Aufnahme der Tätigkeit
  • und anschließend mindestens alle 2 Jahre

über das gesetzliche Tätigkeitsverbot und die Verpflichtung, ihm Hinderungsgründe zu belehren.
Der Arbeitgeber muss die Belehrung nach § 43 Absatz 4 IfSG nicht persönlich durchführen, er kann sie auch delegieren. Auch bei der Delegation ist er dafür verantwortlich, dass die Belehrung ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Gemäß § 43 Absatz 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Bescheinigung des Gesundheitsamtes und die letzte Dokumentation der Belehrung bzw. jeweils eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Kopie an der Betriebsstätte verfügbar zu halten.

Zusammenfassung - Das wichtigste für Angestellte

Alle Mitarbeiter, die bei ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln arbeiten kommen, müssen im gesetzlich festgelegten Rhythmus zum Infektionsschutz belehrt und zur Hygiene unterrichtet werden.

Angestellte, die Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, verarbeiten oder verkaufen, müssen mind. einmal jährlich eine Hygieneschulung absolvieren. Das schreibt das europäische Lebensmittelhygienerecht (EG) 852/2004 vor. Zusätzlich fordert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrungspflichten. Diese Infektionsschutzbelehrung muss im Zwei-Jahres-Rhythmus wiederholt werden.

Belehurung nach Infektionsschutzgesetz
bequem von zu Hause aus

Genießen Sie maximale Flexibilität und sparen Sie wertvolle Reisezeit. Absolvieren Sie die Belehrung gemäß §43 des Infektionsschutzgesetzes wann immer es Ihnen passt bequem von zu Hause.

Unser Online-Campus kann mit nahezu jedem internetfähigen Gerät wie Smartphone, Tablet oder Laptop betreten werden. Als TÜV-Süd zertifizierte Akademie setzen wir auf höchste Qualität bei der Vermittlung des Lernstoffs durch professionelle Dozenten. Mit hochwertigem Videomaterial und einem ausführlichen Lernskript werden Ihnen die Inhalte der Infektionsschutzbelehrung verständlich vermittelt. Dabei setzen wir auf Veranschaulichung durch praktische Beispiele und Kontrollfragen am Ende eines jeden Kapitels.

Ablauf der Infektionsschutzbelehrung

Zuerst erwerben Sie einen Zugang zum Online-Campus. Gleich nach dem Kauf können Sie sich einloggen und mit dem ersten Modul beginnen. Sie können aber auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt starten.

Ab dem ersten Einloggen ist Ihr Zugang für 6 Monate aktiv. Während dieser Zeit können Sie den Online Campus jederzeit und so oft sie wollen betreten. Nach jedem Modul überprüfen Sie mit einem Multiple-Choice-Test Ihren Wissensstand und schalten so das nächste Modul frei.

Am Ende des Lehrgangs erwartet Sie eine allgemeinen Leistungsüberprüfung, die ebenfalls online stattfindet. Wird diese bestanden, haben Sie Ihre Infektionsschutzbelehrung IfSG erfolgreich absolviert und erhalten Ihr Bestätigungsschreiben nach §43 des Infektionsschutzgesetzes per Post. Dieses sind 12 – 24 Monate je nach Branche und internen Vorgaben gültig.

Inhalte der Infektionsschutzbelehrung

Neben der vorschriftsmäßigen Unterweisung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten Sie eine Hygieneschulung in der auf der einen Seite auf die Geschichte und Richtlinien in der Hygiene eingegangen wird und zu anderen die praxisrelevanten Lehrinformation der Betriebs- und Personalhygiene sowie dem richtigen Umgang und Auswahl von Desinfektionsmitteln. Das Thema Mikrobiologie und das Verständnis für „unsichtbares Leben“ und deren Gefahrenpotential wird zusätzlich besonders hervorgehoben.
Damit eignet sich die Hygienebelehrung auch optimal als Auffrischung der Inhalte für Hygienebeauftragte. Die praxisnahen und operativen Themen werden hier noch einmal erläutert, sodass Sie Ihr Wissen auf den neusten Stand bringen können. Zusätzlich lernen Sie die Erstellung und Umsetzung von Hygieneplänen.

DIN 10514 Hygieneschulung

Das Deutsche Institut für Normung hat die DIN 10514 herausgegeben, um eine praktische Anleitung zur Durchführung von Hygieneschulungen zu liefern. Die Norm weist darauf hin, dass sie sich auf die Verordnung (EG) 852/2004, die LMHV und das IfSG bezieht. Sie versteht sich als „freiwillige“ Handlungsanleitung. Es werden zwar Fachkenntnisse auf Sachgebieten genannt, jedoch sind die Durchführung und Inhalte der Schulungen nicht näher definiert. Alle Mitarbeiter sowie Saison- und Aushilfskräfte sollen vor Antritt ihrer Tätigkeit in einer Hygienebelehrung geschult werden. Eine regelmäßige Nachschulung (mindestens einmal im Jahr) wird empfohlen.

Hygieneschulung gemäß Lebensmittelhygieneverordnung

Im § 4 der bundesdeutschen Lebensmittelhygiene-Verordnung (kurz: LMHV) ist festgehalten, dass eine Hygieneschulung zusätzlich zur Infektionsschutzbelehrung Pflicht ist. Demnach müssen alle Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln arbeiten, über bestimmte Fachkenntnisse im Bereich der Lebensmittelhygiene verfügen. Bei Fachpersonal mit entsprechender Ausbildung (z. B. Köchen) wird angenommen, dass diese Fachkenntnisse bereits vorhanden sind.
Mitarbeiter ohne eine fachspezifische Ausbildung hingegen müssen entsprechend geschult werden.

Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist, dass eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt erfolgt ist. Diese erste Belehrung kann nur das Amt selbst leisten.

Veröffentlicht am 2018-01-23 von Hygienebeauftragter Online Stand: 2020-10-26  |  Autor: Manuel Zabe

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